Erklärung zu nach­teiligen Nach­haltig­keits­aus­wirkungen

1. Informationspflicht gemäß Artikel 3 Abs. 2 Trans­parenz-Verord­nung
(Trans­parenz bei den Strategien für den Umgang mit Nach­haltig­keits­risiken)

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungs­gesell­schaften und Versicherungs­produkten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Ein­be­ziehung von Nach­haltig­keits­risiken in ihre Investitions­ent­scheidungen ein­be­ziehen, bieten wir ggf. nicht an.

Im Rahmen der im Kunden­interesse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berück­sichtigung der Nach­haltig­keits­risiken bei der Invest­ment­ent­scheidung für uns erkenn­bare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.

Über die jeweilige Berück­sichtigung von Nach­haltig­keits­risiken bei Investitions­ent­scheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorver­traglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

2. Informationspflicht gemäß Artikel 4 Abs. 5 Trans­parenz-Verordnung
(Transparenz nach­teiliger Nach­haltig­keits­aus­wirkungen auf Ebene des Unter­nehmens)

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nach­teiligen Aus­wirkungen von Investitions­ent­scheidungen auf Nach­haltig­keits­faktoren der Finanz­markt­teil­nehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungs­unter­nehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit sind wir als Vermittler nicht verantwortlich.

Zur Zeit kann eine Berück­sichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Ihren Unter­nehmen lediglich bedingt erfolgen.

3. Informationspflicht gemäß Artikel 5 Abs. 5 Transparenz-Verordnung
(Transparenz der Vergütungs­politik im Zusammen­hang mit der Berücksichtigung von Nach­haltig­keits­risiken)

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nach­haltig­keits­risiken, die mit den Anlagen dieser ein­hergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungs­höhe des Produktes nicht von den Nach­haltig­keits­risiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

4. Informationspflicht gemäß Artikel Artikel 6 Abs. 2 Transparenz-Verordnung
(Transparenz bei der Berück­sichtigung von Nach­haltig­keits­risiken)

Bei der Beratung zu Versicherungs­an­lage­produkten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV werden die Nach­haltig­keits­risiken ein­bezogen, in dem die vor­ver­trag­lichen Informationen der Versicherer verwendet werden.

Bei einer möglichen pflicht­gemäßen Einschätzung einer vergleich­baren oder besseren Rendite des Produktes, das Nach­haltig­keits­risiken berück­sichtigt, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.